Geräusche und Erschütterungen Banner

Fachstelle für Geräusche und Erschütterungen

Messungen von Schall und Schwingungen

Bitte kontaktieren Sie uns unter:
Telefon +49 (0)234 / 587 - 6000
Email akustik@akuvib.de
Online Anfrage stellen

AKUVIB ist benannte Messstelle nach §29b Bundes- Immissionsschutzgesetz

Seit mehr als 15 Jahren ist AKUVIB auf dem Gebiet der Akustik und Schwingungsmessung akkreditiert und bekannt gegebene Messstelle nach dem Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen von Geräuschen und Erschütterungen.
Als Fachstelle liefern wir Ihnen Beratung, Messungen und Untersuchungen aus einer Hand. Hierzu gehören unter anderem:

  • Erstellung von Prognosen zur Vermeidung von Geräusch- und Erschütterungsbelastungen bei geplanten Baumaßnahmen, Umbauten, Sprengungen oder ähnlichem
  • Beratung, Erstellung von Gutachten und Stellungnahmen zu Fragen des Immissions- und Emissionsschutzes, sowie Lärmminderungsplanungen
  • Beurteilung von Betriebsplänen im Hinblick auf Belastungen am Arbeitsplatz und des Arbeitsschutzes

Im Zuge von Geräuschmessungen im Nahbereich oder an geeigneten Immissionsorten kann AKUVIB den Nachweis eines ausreichenden Schallschutzes einer Anlage erbringen. Zur Vorlage bei den Genehmigungsbehörden erstellen wir für Ihre neu zu errichtenden Anlagen oder bei genehmigungspflichtigen Umbauten schall- und schwingungstechnische Prognosegutachten. Wir beraten Sie bereits im Vorfeld über einen geeigneten Schallschutz oder können direkt Maßnahmen zur primären Geräuschminderung an Anlagen und Aggregaten vorschlagen.

Der Nachweise des ausreichenden Schallschutzes wird dann im Rahmen eines Prognosegutachtens mit den zugelassenen Emissionswerten in der Nachbarschaft verglichen und deren Einhaltung dokumentiert.

GeraeuscheUndErschuetterungen1.webp
GeraeuscheUndErschuetterungen2.webp
GeraeuscheUndErschuetterungen3.webp

Häufig gestellte Fragen

Was sind Emissionsmessungen nach §29 BImSchG?

Emissionsmessungen nach § 29 BImSchG sind behördlich angeordnete oder genehmigungsrechtlich vorgeschriebene Messungen zur Kontrolle der Emissionen (also der Schadstoffe, die in die Umwelt abgegeben werden) von genehmigungsbedürftigen Anlagen gemäß dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).

Was ist §29 BImSchG?

§29 BImSchG („Messungen, Untersuchungseinrichtungen“) legt die rechtliche Grundlage für:

  • die Überwachung von Emissionen und Immissionen,
  • die Anforderungen an Messstellen (z.B. Umweltlabore),
  • sowie deren Zulassung und Anerkennung durch Behörden.
Ziel der Emissionsmessungen
  • Sicherstellen, dass Grenzwerte eingehalten werden.
  • Kontrolle, ob die Anlage ordnungsgemäß arbeitet.
  • Frühzeitige Erkennung möglicher Umweltbelastungen.
  • Dokumentation gegenüber Behörden (Nachweisführung).
Typische Anwendungen

Diese Messungen betreffen genehmigungsbedürftige Anlagen wie:

Beispielanlagen Mögliche Emissionen
Müllverbrennungsanlagen CO, NOx, Staub, Dioxine, Schwermetalle
Chemieanlagen VOCs, SO₂, HF, HCl
Zementwerke Staub, CO₂, SO₂, NOx
Kraftwerke CO, NOx, Schwefeloxide
Metallverarbeitung Schwermetalle, organische Lösemittel
Biogasanlagen Methan, Ammoniak, Geruchsstoffe
Welche Arten von Emissionsmessungen gibt es?
1. Einmalige Messungen
  • z.B. bei Inbetriebnahme oder Änderung der Anlage
  • dienen der Abnahme oder Grenzwertüberprüfung
2. Wiederkehrende Messungen (z.B. alle 3 Jahre)
  • durch eine anerkannte Messstelle (§26, §29b BImSchG)
  • behördlich angeordnet
  • Ergebnisse müssen dokumentiert und der Behörde vorgelegt werden
3. Kontinuierliche Messungen (CEM = Continuous Emission Monitoring)
  • z.B. bei großen Verbrennungsanlagen
  • ständig arbeitende Messgeräte, automatisierte Datenerfassung
Was wird gemessen?

Je nach Anlagentyp können u.a. folgende Größen erfasst werden:

Messgröße Einheit Bedeutung
Staub mg/m³ Luftgetragene Feststoffpartikel
Kohlenmonoxid (CO) mg/m³ Zeichen für unvollständige Verbrennung
Stickoxide (NO + NO2 = NOx) mg/m³ Klimaschädlich, gesundheitsschädlich
Schwefeldioxid (SO2) mg/m³ Reizgas, Ursache für sauren Regen
Gesamtkohlenstoff (TOC/VOC) mg/m³ Flüchtige organische Verbindungen
Temperatur, Volumenstrom °C, m³/h Für die Berechnung der Gesamtlast
Sauerstoffgehalt (O2) % Referenz für standardisierte Bedingungen
Wer darf messen?

Nur anerkannte Messstellen nach §29b BImSchG, also Labore bzw. Unternehmen, die:

  • nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditiert sind,
  • von der zuständigen Landesbehörde (z.B. Umweltamt, LANUV, LUBW) gelistet sind,
  • Erfahrung mit industriellen Emissionsmessungen haben.
Wie läuft eine §29-Messung ab?
  1. Beauftragung durch Anlagenbetreiber oder Behörde
  2. Messkonzept / Messplan
  3. Aufbau der Messtechnik an definierten Messstellen (z.B. Kamin)
  4. Durchführung unter Betriebsbedingungen (Lastwechsel, Volllast etc.)
  5. Auswertung & Bericht mit Emissionsdaten, Vergleich mit Grenzwerten
  6. Übermittlung an die Überwachungsbehörde
Dokumentationspflicht

Der Betreiber ist verpflichtet, die Ergebnisse der Messungen zu dokumentieren und – je nach behördlicher Auflage – der Immissionsschutzbehörde vorzulegen. Die Messergebnisse müssen 10 Jahre aufbewahrt werden.

Fazit

Emissionsmessungen nach §29 BImSchG sind ein zentrales Instrument der Umweltüberwachung in Deutschland. Sie sorgen dafür, dass Industrieanlagen:

  • rechtssicher betrieben werden,
  • Grenzwerte für Schadstoffe einhalten,
  • und Umwelt sowie Gesundheit nicht gefährden.